Allgemeine Geschäftsbedingungen– Hotrod Tour Aachen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmen i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Auftragserteilung

Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Bereitstellung der Leistung bzw. Anlieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden. Bestellt der Verbraucher die Ware oder Leistung auf elektronische Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Tourbuchungen und Leistungen werden durch eine schriftliche oder elektronische Buchungsbestätigung bindend. Eine reine Optionierung stellt keine Buchungsbestätigung dar.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, Zugriffe Dritter auf die Ware, Beschädigungen, die Vernichtung oder einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Ware herauszuverlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.

§ 4 Vergütung

Zahlungen sind gemäß den Vereinbarungen, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Leistung voll-umfänglich ohne Abzug  zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Teilzahlungsvereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren und durch die Hotrod Tour zu bewilligen.

§ 5 Gefahrübergang

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Gewährleistung

Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuerstellung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher ist. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig fehlschlägt oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 6) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanpruches ausgeschlossen. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre, ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung für Unternehmer ausgeschlossen. Für Verbraucher verjähren die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§ 8 Zusatzbedingungen für die Nutzung der Fahrzeuge (Hotrods)

Die Benutzung der Fahrzeuge, das Betreten der Anlage, der Aufenthalt sowie die Teilnahme an allen dortigen Aktivitäten geschieht auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Bei der Benutzung der Fahrzeuge ist den Anweisungen des Personals ausnahmslos Folge zu leisten. Die Benutzung der Fahrzeuge ist nur Personen gestattet, die an keinerlei körperlichen Gebrechen leiden, die nicht unter Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss stehen und nicht zu einer gesundheitlichen Risikogruppe gehören (z.B. Bluthochdruck, Herzerkrankungen). Auf die besondere Gefährdung der zu diesen Risikogruppen Personen wird hingewiesen. Personen, die trotz des Verbotes in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug benutzen, werden ausgeschlossen; die Fahrt verfällt entschädigungslos. Die Benutzer erklären sich mit einer Alkoholkontrolle einverstanden. Für Schäden, die durch eigenes Verschulden des Benutzers, unfallbedingt oder durch unsachgemäße Behandlung oder dadurch entstehen, dass den Anweisungen unseres Personals nicht Folge geleistet wird, übernimmt der Benutzer die uneingeschränkte Haftung. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden aus dem Betrieb des angemieteten Hotrods, die durch den Betreiber anderer Hotrods, deren Fahrer oder Benutzer anderer Fahrzeuge verursacht werden. Für Schäden, die durch uns oder unsere Mitarbeiter schuldhaft verursacht werden, haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Abgabe einer Haftungserklärung ist Voraussetzung für die Nutzung und Anmietung der Fahrzeuge.

§ 9 Vermietung / Anmietung der Fahrzeuge (Hotrods) und Teilnahmebedingungen

Die Anmietung eines Hotrods, künftig als Fahrzeug bezeichne, erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und Haftungserklärung und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die gebuchte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der Preisliste die Bestandteil des Mietvertrages ist. Dem Vermieter steht es frei die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt Eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der der besonderen Bauart beruhen.

 

Der Mieter wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen:

– Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen.

– Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wiez.B. ABS/Sicherheitsgurt/Airbag.

– Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine sehr direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).

– Die Bremse ist abweichend zu üblichen PKW mit dem linken Fuß zu bedienen. Der Mieter und etwaige weitere Fahrer sind verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten ist der Vermieter bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/Einweisung zu befragen. Der Mieter darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht.

– Der Mieter wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen. Es obliegt der Verantwortung und der Entscheidung des Vermieters, bereits geplante Fahrten aufgrund schwieriger Wetterverhältnisse im Sinne der Sicherheit aller Teilnehmer zu verschieben.

§ 10. Übernahme des Fahrzeuges

Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen:

– einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass

– einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs in Deutschland berechtigenden Führerschein (PKW / Klasse 3 oder B)

– eine EC- oder Kreditkarte. Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und optisch einwandfreiem Zustand vollgetankt mit allem Zubehör (Verbandskasten, Sicherungseinrichtungen etc.) übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde.

 

Berechtigte Fahrer: Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den sonstigen im Mietvertrag mit namentlich bezeichneten Personen geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinen Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner müssen alle Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geistig geeignet d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn Sie begründete Zweifel hieran haben. Im Übrigen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass er oder andere berechtigte Fahrer die gesetzlichen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen. Der Mieter haftet für das Verhalten der weiteren berechtigten Fahrer wie für eigenes Handeln.

§ 11. Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guide/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet. Dieser kann eigenverantwortlich selber mitgebracht werden oder wird vom Vermieter kostenfrei gestellt. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechtigt im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter ist die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen mit Ausnahme des mit gemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche) keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transportiert werden. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat der Mieter den Vermieter oder Tourguide unmittelbar zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.

§ 12. Abstellen und Rückgabe des Fahrzeuges

Bei einer Pause der Tour oder nach Beendigung der Tour ist das Fahrzeug (Hotrod) stets ordnungsgemäß zu sichern (Handbremse, Geeigneter Stellplatz) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird – insbesondere während der Nachtstunden – ist das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum unterzustellen; soweit dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand (z.B. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu entfernen.Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insbesondere bei Pflichtverletzungen des Mieters (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) – ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Wir das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter für jede angefangene Stunde den vereinbarte Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.

§ 13. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne

Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insbesondere bei Wildunfällen.
b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird.

c) von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.

Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten.

Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 14. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle entstehende Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Der Mieter haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derartige Schäden haftet, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang und eine Teilkasko Versicherung (Schäden am Objekt) mit einer Selbstbeteiligung von 1000,- €. Die Regelung selbstverschuldeter Schäden unterliegen zusätzlich der zu unterzeichnenden Haftungserklärung.

§ 15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Besteller/Mieter nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Epidemien (o.ä.), terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Im Falle von ihm nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt, Krieg, Epidemien (o.ä.), terroristische Anschläge und Naturkatastrophen ist der Vermieter berechtigt einen Einbehalt von mindestens 50% der Anmietungssumme (inkl. Zusatzgebühren wie Transport, Logistik oder gebuchten Fremdleistungen) geltend zu machen. Eine kostenfreie Verschiebung der Buchung wird durch den Vermieter angeboten. Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Personen- oder Sachschäden. Im Übrigen wird die Haftung – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen – auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr und vollständig Eigenverantwortlich.

§ 16. Stornobedingungen

Die Buchung des Fahrzeugs ist nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Besteller reserviert. Der Besteller ist verpflichtet, die in der Buchung mitgeteilten Kosten unverzüglich mindestens 50% in Form einer Anzahlung an den Vermieter zu zahlen. Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs mit jedem Fahrer einzeln vor Ort schriftlich geschlossen, bzw. ausgefüllt mitgebracht. Im Falle einer Stornierung vor Fahrtantritt, egal aus welchen Gründen, erfolgt die Berechnung gemäß unserer Stornierungsbedingungen.

Die zu zahlenden bzw. einzubehaltenden Stornogebühren belaufen sich auf:
– Kostenfreie Stornierung innerhalb von 14 Tagen nach Buchungsbestätigung insofern nicht 14 Tage vor Buchungsdatum.
– Stornierungen 14 Tage nach Buchungsbestätigung mindestens 50% der gesamten Buchungs-/Anmietungssumme.
– Stornierungen 1 Monat vor Tourdatum mind. 80%. der gesamten Buchungs-/Anmietungssumme.
– Stornierungen einer Buchung 14 Tage vor dem Tourdatum 100% der Buchungs-/Anmietungssumme.

Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen oder kommt der Mietvertrag aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, hat der Besteller 100% der bei der Buchung mitgeteilten Angebotssumme als pauschalen Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen zu zahlen, bzw. hat er kein Anrecht auf Erstattung, dies schließt eventuell vereinbarte Zusatzkosten (Transport, Logistik oder Zusatzleistungen) ein auch wenn diese an Tourtag nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei Verletzungen der Teilnahmebedingungen des Mieters am Tourtag insofern diese zu einem Ausschluss von der Tour führen (z.B.: fehlender Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis, Drogen- Alkoholkonsum, Ablehnung der Haftungserklärung-/ des Mietvertrags (Diese Teilnahmebedingungen können vor der Buchung online eingesehen oder angefragt werden und werden bei Tourbuchung der Buchungsbestätigung beigefügt.) Kann die Tour aus witterungsbedingten Gründen vom Vermieter abgesagt ist ein neuer Termin zu vereinbaren (Touren können zwischenzeitlich via. Gutschein gut-geschrieben werden).

§ 17. Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter digital und im Rahmen der Haftungserklärung / Mietvertrags auch analog für den gesetzlichen Zeitraum gespeichert werden. Angefertigtes Bild und Videomaterial während der Veranstaltungen kann gemäß der erteilten Erklärung veröffentlicht und Zeitlich unbestimmt (Insofern nicht widerrufen) für die Eigenwerbung des Vermieters genutzt werden.

Weitere Richtlinien und Informationen zum Datenschutz finden Sie hier:
www.hotrod-aachen.de/datenschutzbelehrung

§ 18 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Aachen). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand 15.04.2019